Es ist die Frage, die derzeit in jeder Personalabteilung und in jedem Fuhrpark auftaucht: Kommt der Sachbezug für Elektroautos wirklich – und was bedeutet das für Unternehmen, die gerade auf E-Mobilität umgestellt haben? Die kurze Antwort: Ja, er kommt. Die längere Antwort ist deutlich interessanter, denn der Vorteil des E-Dienstwagens verschwindet damit nicht. Er wird nur kleiner.
Der Sachbezug für E-Dienstwagen in drei Stufen
Monatlicher Sachbezugswert in Prozent der Anschaffungskosten (brutto, inkl. USt und NoVA)
Bemessungsgrundlage gedeckelt mit 48.000 € – daraus ergeben sich die Höchstbeträge.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab 1. Jänner 2027 ist die private Nutzung eines E-Dienstwagens nicht mehr abgabenfrei: 0,375 % der Anschaffungskosten pro Monat, höchstens 180 €.
- Ab 2028 steigt der Wert auf 0,625 %, höchstens 300 € monatlich.
- Ein Bestandsschutz ist nicht vorgesehen – die Regelung soll auch für Fahrzeuge gelten, die schon vor 2027 angeschafft und überlassen wurden.
- Der Verbrenner bleibt trotzdem deutlich teurer: Dort gelten unverändert 1,5 % bzw. 2 % (max. 720 bzw. 960 € pro Monat).
- Kostenloses Laden beim Arbeitgeber, der Wallbox-Zuschuss und der Vorsteuerabzug bleiben nach derzeitigem Stand unverändert.
- Der Verordnungstext ist Stand heute noch nicht kundgemacht – die Details sind formal offen.
Was sich ab 2027 ändert
Bisher regelt § 4 der Sachbezugswerteverordnung den Fall sehr einfach: Bei einem Kraftfahrzeug mit einem CO₂-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer ist ein Sachbezugswert von null anzusetzen. Wer ein reines Elektroauto vom Arbeitgeber auch privat nutzen darf, zahlt dafür weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge. Genau dieser Satz war über Jahre das stärkste Einzelargument für die Elektrifizierung österreichischer Firmenflotten.
Mit dem Doppelbudget 2027/2028 endet diese Sonderstellung. Vorgesehen ist ein eigener, deutlich reduzierter Sachbezugswert für emissionsfreie Fahrzeuge: 0,375 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat im Jahr 2027, ab 2028 dann 0,625 Prozent. Die Bemessungsgrundlage ist – wie bei Verbrennern – mit 48.000 Euro brutto gedeckelt. Daraus ergeben sich die Höchstbeträge von 180 Euro (2027) und 300 Euro (ab 2028) pro Monat. Wer nachweislich nicht mehr als 500 Kilometer im Monat privat fährt, soll wie bisher den halben Wert ansetzen dürfen.
Rechtsstand beachten: Das Bundesministerium für Finanzen hat den Begutachtungsentwurf zur Novelle der Sachbezugswerteverordnung am 10. Juni 2026 veröffentlicht, die Begutachtungsfrist endete am 21. Juni 2026. Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 62/2026). Die Verordnungsnovelle selbst ist zum Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht kundgemacht: Die geltende Fassung der Sachbezugswerteverordnung enthält die Werte für 2027 und 2028 noch nicht. Die genannten Zahlen beruhen daher auf dem Entwurf und den übereinstimmenden Analysen der Steuerberatungspraxis. Der endgültige Wortlaut – insbesondere zu Übergangsfragen – bleibt abzuwarten.
Der Vergleich, der in den Schlagzeilen untergeht
„Sachbezug für E-Autos kommt“ liest sich wie das Ende eines Steuervorteils. Wer nur die Überschrift liest, könnte zum Schluss kommen, der Verbrenner sei damit wieder die vernünftigere Wahl. Diese Rechnung geht nicht auf – und zwar mit deutlichem Abstand nicht.
Kompaktklasse, 35.000 Euro Anschaffungskosten
Monatlicher Sachbezugswert im Vergleich
Beim „großen“ Sachbezug von 2 % – also über dem CO₂-Grenzwert – wären es 700 € pro Monat.
Bei einem Fahrzeug um 35.000 Euro trennen den E-Dienstwagen und das vergleichbare Verbrennermodell im Jahr 2027 rund 394 Euro Sachbezug pro Monat. Ab 2028 sind es immer noch gut 306 Euro. Das ist kein Restvorteil, das ist ein Unterschied, der bei den Beschäftigten netto jeden Monat spürbar ankommt – und beim Unternehmen bei den Lohnnebenkosten gleich mit.
Was das konkret kostet
Der Sachbezug ist kein Betrag, den jemand überweist. Er erhöht die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung. Wie viel netto übrig bleibt, hängt daher vom Einkommen ab. Als Faustregel: Bei einem mittleren bis höheren Einkommen bleiben von jedem Euro Sachbezug rund 45 bis 50 Cent tatsächliche Belastung übrig.
| Anschaffungskosten (brutto) | Sachbezug 2027 | Sachbezug ab 2028 | Netto-Effekt 2027 * |
|---|---|---|---|
| 25.000 € | 93,75 € | 156,25 € | rund 48 € |
| 35.000 € | 131,25 € | 218,75 € | rund 67 € |
| 45.000 € | 168,75 € | 281,25 € | rund 86 € |
| 48.000 € und darüber | 180,00 € | 300,00 € | rund 92 € |
* Überschlägige Rechnung mit 18,07 % Sozialversicherung und 40 % Grenzsteuersatz. Bei niedrigeren Einkommen fällt der Effekt geringer aus, oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage entfällt der SV-Anteil.
Und für den Arbeitgeber?
Der Sachbezug erhöht auch die Beitragsgrundlage auf Dienstgeberseite. Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag, Kommunalsteuer und Mitarbeitervorsorge summieren sich auf rund 30 Prozent. Bei einem gedeckelten Sachbezug von 180 Euro sind das etwa 53 Euro pro Fahrzeug und Monat, ab 2028 rund 89 Euro. Bei einer Flotte mit 20 E-Fahrzeugen im Privatnutzungsmodell reden wir also über eine Größenordnung von rund 12.700 Euro jährlich ab 2027 und gut 21.000 Euro ab 2028. Dazu kommt: Hatte das Unternehmen beim Fahrzeug Vorsteuerabzug, unterliegt die Privatnutzung der Umsatzsteuer – der Sachbezug gilt dabei als Bruttowert.
Ein Detail, das plötzlich wichtig wird: Kostenbeiträge
Solange der Sachbezug null war, spielte es keine Rolle, ob Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter etwas zum Fahrzeug beisteuern. Ab 2027 ist das anders – und die Form des Beitrags entscheidet über die Wirkung:
- Laufende monatliche Kostenbeiträge mindern den Sachbezug direkt, Euro für Euro.
- Einmalige Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten reduzieren die Bemessungsgrundlage – und damit dauerhaft den Prozentwert, der monatlich angesetzt wird.
Wer heute Car-Policies oder Gehaltsumwandlungsmodelle aufsetzt, sollte diesen Unterschied kennen. Auch Bezugsumwandlungen bleiben nach derzeitigem Stand grundsätzlich möglich – die steuerliche Rechnung dahinter verschiebt sich aber.
Was gleich bleibt
Vieles von dem, was den E-Dienstwagen attraktiv macht, ist von der Novelle gar nicht betroffen:
- Laden am Firmenstandort bleibt für Beschäftigte abgabenfrei (§ 4c Sachbezugswerteverordnung).
- Kostenersatz fürs Laden zu Hause bleibt möglich – seit 2026 allerdings nur, wenn die geladene Strommenge dem konkreten Firmenfahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann. Der Strompreis dafür wird jährlich per Verordnung festgelegt; für 2026 sind es 32,806 Cent je Kilowattstunde.
- Für die Ladeeinrichtung darf der Arbeitgeber bis zu 2.000 Euro beitragen, ohne dass ein Sachbezug entsteht.
- Der Vorsteuerabzug für E-Pkw (voll bis 40.000 Euro brutto, anteilig bis 80.000 Euro) bleibt bestehen.
- Für Fahrräder und Krafträder mit null Gramm CO₂ sieht die Verordnung in § 4b weiterhin einen Sachbezugswert von null vor – das Dienstrad bleibt also, wie es ist.
Kritik: „Ein reduzierter Sachbezug bleibt ein Sachbezug“
Aus der Fuhrparkbranche kam scharfer Widerspruch. Der Fuhrparkverband Austria, in dem rund 100 Mitgliedsunternehmen mit über 23.000 Firmenfahrzeugen organisiert sind, forderte in seinem Positionspapier vom 10. Juni 2026 die vollständige Beibehaltung der Sachbezugsbefreiung und zumindest einen Bestandsschutz für bereits zugelassene Fahrzeuge. Obmann Henning Heise formulierte es so: „Ein reduzierter Sachbezug bleibt ein Sachbezug.“
Der Verband verweist auf eine eigene Befragung unter 143 Flottenverantwortlichen, in der 71 Prozent angaben, die Beschaffung von Elektrofahrzeugen auszusetzen oder infrage zu stellen. Den erwarteten Mehreinnahmen – im FVA-Papier mit rund 75 Millionen Euro für 2027 und 160 Millionen Euro ab 2028 beziffert – stehe ein größerer volkswirtschaftlicher Schaden gegenüber, wenn die Elektrifizierung der Firmenflotten ins Stocken gerät. Firmenflotten gelten als wichtigster Treiber der Elektrifizierung: Was heute als Dienstwagen zugelassen wird, ist in drei bis vier Jahren der Gebrauchtwagen für den Privatmarkt.
Das Finanzministerium hat eine Evaluierung der Maßnahme für 2030 angekündigt – dann soll anhand von Neuzulassungs- und Flottendaten geprüft werden, wie sich die Besteuerung auf den Umstieg ausgewirkt hat.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Bestand erheben: Welche E-Fahrzeuge sind zur Privatnutzung überlassen, mit welchen Anschaffungskosten? Der Wert je Fahrzeug lässt sich damit schon heute exakt berechnen.
- Lohnverrechnung vorbereiten: Die Anschaffungskosten sind ab 2026 gesondert am Lohnzettel auszuweisen. Wer die Daten jetzt sauber im System hat, muss im Dezember 2026 nicht suchen.
- Car-Policy prüfen: Kostenbeiträge, Zuzahlungen und Gehaltsumwandlungen wirken ab 2027 unterschiedlich – hier lässt sich gestalten.
- Kommunikation nicht vergessen: Für Beschäftigte sinkt das Netto bei gleichem Brutto. Wer das erst mit der Jänner-Abrechnung erfährt, ist zu Recht verärgert.
- Fahrtenbuch überlegen: Bei weniger als 500 Kilometern Privatnutzung im Monatsschnitt halbiert sich der Wert – das ist bei Poolfahrzeugen und Zweitwagen realistisch, aber nachweispflichtig.
- Anschaffungen nicht panisch vorziehen: Da kein Bestandsschutz vorgesehen ist, bringt eine Zulassung im Dezember 2026 für die Zeit ab 2027 keinen Vorteil mehr. Was zählt, sind Preis, Verfügbarkeit und Förderlage.
Häufige Fragen
Gilt der neue Sachbezug auch für Autos, die ich schon habe?
Nach dem vorliegenden Entwurf ja. Ein Bestandsschutz für vor 2027 angeschaffte oder überlassene Fahrzeuge ist nicht vorgesehen – der Sachbezug ist ab der Jänner-Abrechnung 2027 für alle privat genutzten E-Dienstwagen anzusetzen. Genau das war einer der Hauptkritikpunkte in der Begutachtung, weshalb der endgültige Verordnungstext hier abzuwarten bleibt.
Lohnt sich der E-Dienstwagen dann überhaupt noch?
In aller Regel ja. Gegenüber einem privat aus versteuertem Einkommen finanzierten Fahrzeug bleibt der Dienstwagen deutlich günstiger, und gegenüber dem Verbrenner-Dienstwagen bleibt ein Sachbezugsunterschied von mehreren hundert Euro monatlich. Der Vorteil schrumpft, er verschwindet nicht.
Was ist mit dem Dienstfahrrad oder E-Moped?
Für Fahrräder und Krafträder mit null Gramm CO₂ sieht die Verordnung weiterhin einen Sachbezugswert von null vor. Diese Regelung steht in einer eigenen Bestimmung und ist von der Novelle nach derzeitigem Stand nicht betroffen.
Wird Laden beim Arbeitgeber jetzt auch besteuert?
Nein. Das unentgeltliche Laden eines arbeitgebereigenen E-Fahrzeugs beim Arbeitgeber bleibt mit null zu bewerten. Beim Laden zu Hause braucht es seit 2026 eine Messeinrichtung, die die Strommenge dem Fahrzeug eindeutig zuordnet.
Kann sich an den Zahlen noch etwas ändern?
Möglich. Die Sätze wurden im Gesetzgebungsprozess bereits einmal gesenkt – ursprünglich waren für 2028 0,75 Prozent vorgesehen. Bis zur Kundmachung der Verordnungsnovelle sind Anpassungen im Detail nicht ausgeschlossen. Der EMC verfolgt das Verfahren und informiert seine Mitglieder, sobald der endgültige Text vorliegt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Sachbezugswerteverordnung, geltende Fassung: RIS – Bundesrecht konsolidiert
- Budgetbegleitgesetz 2027–2028, BGBl. I Nr. 62/2026, kundgemacht am 29. Juli 2026
- Begutachtungsentwurf des BMF zur Novelle der Sachbezugswerteverordnung vom 10. Juni 2026
- Fuhrparkverband Austria: Positionspapier E-Auto-Sachbezug (10. Juni 2026)
- ICON Wirtschaftstreuhand: Sachbezugsbesteuerung für E-Autos ab 1.1.2027
- BDO Österreich: Sachbezugspflicht für E-Autos
- KPMG Austria: Erhöhte Besteuerung von E-Pkw als Firmenfahrzeug ab 2027
- OLÉ – Österreichs Leitstelle für Elektromobilität: Beispielrechnung Kompaktklasse (LinkedIn, August 2026)
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information nach bestem Wissen und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für die konkrete Umsetzung in der Lohnverrechnung wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.
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