Statuten des Clubs “ElektroMobilitätsClub Österreich”

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Clubs (ist in der Bedeutung Verein gleichzusetzen)

Der Club führt den Namen: „ElektroMobilitätsClub Österreich”

Der Club hat seinen Sitz in: Im Grenzwinkel 1, 4060 Leonding

Er erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet und das Ausland.

 

§2 Zweck des Clubs

Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Club ist unabhängig und überparteilich. Sein Zweck ist:

a) die umfassende Information und Kommunikation zum Themenbereich „Mobilität mit dem Schwerpunkt Elektro-Mobilität“.
b) die Förderung der Interessen der Mitglieder in deren Eigenschaft als Konsumenten im Zusammenhang mit den sonstigen Clubzielen;
c) die Förderung der Interessen der Mitglieder in deren Eigenschaft als Marktinteressenten im Zusammenhang mit der Elektromobilität;
d) die Schaffung von Einrichtungen zur gegenseitigen Unterstützung der Mitglieder;
e) die Führung und Kooperation von Zweig- und Partnervereinen
f) Der Club unterstützt die möglichst rasche Wende zu einer nachhaltigen, umweltfreundlichen und effizienten Mobilität an.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

a) gezielte Informations- und Öffentlichkeitsarbeit (wie z.B.: Mitgliederbetreuung, Jour fixes, Workshops, Veranstaltungen, Websites, Kampagnen, Presseaussendungen, Verleihung von Preisen etc.);
b) Kooperation mit in- und ausländischen Institutionen, Interessensvertretungen, Fach- und sonstigen Experten;
c) Durchführung von Bildungs- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen, sowie Informationsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Symposien etc. und die Erarbeitung oder Unterstützung in der Erarbeitung spezifischer, relevanter Publikationen und Dokumentationen;
d) Schaffung von Foren für Fachleute sowie interessierter Experten bzw. interessierter Öffentlichkeiten;
e) Umsetzung von Projekten und Mitwirkung an Projekten.
f) Beratungen von Firmen, politische Funktionäre, politische Gremien und sonstige Einrichtungen

 

 §3 Mittel zur Erreichung des Clubzweckes

Der Clubzweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

(1) Ideelle Mittel:

a) Zusammenkünfte der Mitglieder, auch in Arbeitskreisen;
b) Erfahrungsaustausch;
c) Schaffung von Branchengruppen und/oder interdisziplinären Arbeitskreisen;
d) Erstellung und Verteilung von Informationsmaterial;
e) Informationsveranstaltungen, Vorträge, Symposien und Seminare etc.;
f) Informationsarbeit und Aktionen für Mitglieder, Fachleute und Experten und die interessierte Öffentlichkeit

(2) Beschaffung materieller Mittel durch:

a) Mitgliedsbeiträge;
b) Einnahmen aus Projektarbeit, Veranstaltungen und Unternehmen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen;
d) Entgelt für besondere Leistungen, auf die die Clubmitglieder nicht schon aufgrund ihrer Mitgliedschaft unentgeltlich Anspruch haben
e) Sponsoreinnahmen.

(3) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

a) Die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge ist auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung festzulegen.

 

§4 Arten der Mitgliedschaft

Der Club hat folgende Arten von Mitgliedern:

4.1 VOLLMITGLIEDER

Vollmitglieder können nur natürliche Personen werden sofern sie den Vereinszweck unterstützen. Gründungsmitglieder werden mit der Gründung Vollmitglieder. Darüber hinaus hat der Vorstand das Recht, unabhängig von den hier aufgezählten Gruppen, Antragssteller, welche von besonderem strategischem Interesse sind und/oder zur Zielerreichung des Club beitragen können, als Vollmitglieder aufzunehmen.
Es müssen mindestens 6 Vollmitglieder genannt sein und pro 100 Clubmitglieder ist mindestens ein weiteres Vollmitglied zu ernennen. Alle Vollmitglieder sind zur ordnungsgemäßen Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, sofern sie nicht durch eine juristische Person entsendet werden und hier die Mitgliedschaft abgedeckt wird. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

4.2 CLUBMITGLIEDER

Clubmitglieder können natürliche und juristische Personen werden sofern sie den Clubzweck unterstützen. Alle Clubmitglieder sind zur ordnungsgemäßen Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Sie sind in der Generalversammlung aktiv stimmberechtigt und können der Generalsversammlung beiwohnen.

4.3 EHRENMITGLIEDER

Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein. Sie sind in der Generalversammlung weder aktiv noch passiv stimmberechtigt. Es steht ihnen offen, die Infrastruktur des Club zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Sie werden über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung bestätigt.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Anträge auf Aufnahme als Clubmitglied sind vom Bewerber schriftlich an die Geschäftsstelle des Clubs zu richten.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei physikalischen Personen durch den Tod des Clubmitgliedes, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Insolvenz. Bei beiden auch durch freiwilligen Austritt sowie Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Sofern der Austritt nach dem 1. Dezember des jeweiligen Jahres erklärt wird, ist auch der Mitgliedsbeitrag des Folgejahres zu bezahlen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Clubs zu senden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz angemessener Nachfrist in Rückstand bleibt. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) In jedem Fall der Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Clubmitglied keinen Anspruch auf Leistungen des Club, insbesondere auf einen Anteil des Clubvermögens.
(5) Die Rechte und Pflichten der übrigen Clubmitglieder werden durch den Austritt eines Clubmitgliedes nicht berührt.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten bzw. bei grober Missachtung des Clubzweckes verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung des Schiedsgerichtes möglich; bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

 

§7 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand und vom Geschäftsführer über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Clubglieder können beim Vorstand einen verpflichtenden Tagesordnungspunkt für eine Vorstandssitzung einbringen. Binnen 3 Monaten hat dieser Punkt behandelt und rückgemeldet zu werden.
(4) Weiters können ein Viertel der Clubmitglieder die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Club zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

§8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Clubs leiden könnte,
b) die Clubstatuten und die Beschlüsse der Cluborgane zu beachten und denselben nachzukommen und den Vorstand, sowie den Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen,
c) alle zur Erreichung des Clubzweckes erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und fristgerecht zu erteilen,
d) die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge sind fristgerecht zu bezahlen.

 

 §9 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Geschäftsführer;
d) die Rechnungsprüfer;
e) das Schiedsgericht.

 

§10 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz ClubG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Clubglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich an die zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Mail-Adresse unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Darüber hinaus wird die Einladung auf der Homepage online gestellt. Die Einberufung der Clubmitglieder erfolgt durch den Vorstand oder durch den Geschäftsführer. Bei Delegierten gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass sie ermächtigt und bevollmächtigt sind, das jeweilige Clubmitglied mit Wirkung auch für das Außenverhältnis rechtsverbindlich zu vertreten.

(4) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Verein schriftlich bekannt zu geben.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Club geändert oder der Club aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§11 Stimmrecht der Clubmitglieder in der Generalversammlung

(1) Jedes anwesende Clubmitglied hat nur eine Stimme. Juristische Personen haben ebenfalls nur eine Stimme bzw. Recht auf Entsendung eines stimmberechtigen Mitgliedes.

(2) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

 

§12 Aufgaben der Generalversammlung

(1) Der Generalversammlung obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Clubs, sofern diese durch das Gesetz oder die Statuten oder durch Beschlussfassungen der Generalversammlung nicht anderen Organen übertragen ist.

(2) Der Generalversammlung sind jedenfalls folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
c) Beschlussfassung über den vom Geschäftsführer und/oder dem Vorstand vorgelegten Voranschlag;
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
f) Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge;
g) Entlastung des Vorstandes.

(3) Über die Generalversammlung ist binnen 4 Wochen ein Protokoll anzufertigen und allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen (Mitgliederbereich Homepage). Allfällige Einwendungen gegen die Protokollierung sind schriftlich binnen 2 Wochen an den Vorstand zu richten und bilden einen Tagesordnungspunkt der folgenden (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung.

(4) Aufnahme des Geschäftsführers

 

§13 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden (Präsident), einem Stellvertreter (Vizepräsident), einem Schriftführer, einem Schriftführer- Stellvertreter, einem Kassier und einem Kassier-Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind aus dem Kreis der Vollmitglieder zu wählen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung erfolgt geheim, sofern ein Mitglied das verlangt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Vollmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Der Präsident, sein Stellvertreter oder der Geschäftsführer vertritt den Club nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Club bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von zwei für den Club vertretungsbefugten Personen.

(4) Im Innenverhältnis gilt folgendes:

a) der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Cluborgan;
b) der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Clubgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt, sofern die Generalversammlung nicht einen anderen Schriftführer bestellt, die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes;
c) der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Clubs verantwortlich, sofern diese nicht durch den Geschäftsführer wahrgenommen wird;
d) Die jeweiligen Stellvertreter dürfen nur tätig werden, wenn der Präsident, der Schriftführer oder Kassier verhindert ist; die Wirksamkeit satzungsgemäßer Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, in den jeweils anfallenden Angelegenheiten auch andere Vertretungsbefugnisse zu beschließen. Hierüber ist dem sodann zur Vertretung Ermächtigten eine Vollmacht des gesamten Vorstandes auszustellen.

(6) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

(7) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Club aus, so erlischt gleichzeitig sein Mandat als Mitglied des Clubvorstandes, ohne dass es hierzu eines Widerrufes durch die Generalversammlung bedarf. Er ist verpflichtet, diesen Umstand dem Club unverzüglich dem Vorstandsvorsitzenden oder dem Geschäftsführers mitzuteilen. Scheidet der Vorsitzende des Vorstandes aus, so tritt sein Stellvertreter bis zur nächsten Generalversammlung an seine Stelle. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes aus, hat der Vorstand die Pflicht, bei Unterschreitung der Mindestanzahl der Vorstände umgehend ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren. Hierzu ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.

(9) Die Vorstandssitzungen werden vom PräsidentenIn bzw. – im Falle seiner Verhinderung – vom seinem StellvertreterIn oder von der Gesamtheit der übrigen Vorstandsmitglieder schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) einberufen.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einer Woche eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin den Ausschlag.

(12) Den Vorsitz führt der Präsident / die Präsidentin, bei Verhinderung der Stellvertreter.

(13) Außer durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode und Ausscheiden aus dem Club endet die Funktion des Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder durch Rücktritt.

(14) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes ihrer Funktion entheben.

(15) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

(16) Der Vorstand kann ein Präsidium und einen wissenschaftlichen Beirat einrichten.

 

§14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Cluborgan zugewiesen sind.

(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Einrichtung eines den Anforderungen des Club entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Heranziehung der vom Geschäftsführer zu erstellenden Entwurfes;
c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Information der Clubmitglieder über die Clubtätigkeit, die Clubgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Clubvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
g) Aufnahme und Kündigung von Mitarbeitern des Club;
h) Erstellung von Richtlinien für eine allenfalls eingerichtete Geschäftsführung (Geschäftsordnung).

 

§15 Geschäftsführer

(1) Sofern sich der Vorstand zur Ausübung der laufenden Clubgeschäfte eines Geschäftsführers bedient, obliegt diesem in erster Linie die Durchsetzung bzw. Umsetzung der Voranschläge im Allgemeinen, insbesondere gegenüber Behörden, politischen Gremien und anderen Interessensgruppen.

(2) Darüber hinaus leitet er nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes und dem Vorstand untergeordnet die laufenden Geschäfte des Clubs.

(3) Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes und der Generalversammlung gebunden. Diesem werden Aufgaben vom Vorstand zugeteilt. Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen aller Cluborgane teilzunehmen, er kann aber durch Beschluss des jeweiligen Cluborgans hiervon auch ausgeschlossen werden.

(4) Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere in Unterordnung unter den Vorstand die Verwaltung des Clubvermögens und die Geldgebarung.

(5) Der Geschäftsführer hat jeweils bis längstens Ende November eines jeden Kalenderjahres in Abstimmung mit dem Vorstand ein Konzept über die Aktivitäten des Vereines im kommenden Jahr zu erstellen. Dieses Konzept hat auch die Schätzung der Kosten der vorgeschlagenen Aktivitäten zu umfassen und ist der ordentlichen Generalversammlung des jeweiligen Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Darüber hinaus obliegt dem Geschäftsführer neben der Vorbereitung dieses Jahresvoranschlages und des damit verbundenen Konzeptes die Vorbereitung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

(7) Ferner obliegen dem Geschäftsführer alle sonstigen Maßnahmen, die ihm gemäß der Statuten und Beschlüsse der Generalversammlung zugewiesen werden.

 

§16 Rechnungsprüfer

(1) Zur Prüfung des Rechnungsabschlusses des Clubs werden von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Rechnungsprüfer vorzugsweise aus dem Kreis der Mitglieder des Clubs bzw. seiner Organe und deren leitenden Angestellten gewählt. Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer dürfen nicht zum Rechnungsprüfer gewählt werden.

(2) Die Rechnungsprüfer werden auf die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt, sofern die Generalversammlung nicht einen abweichenden Beschluss fasst; ihre Wiederwahl ist zulässig.

(3) Den Rechnungsprüfern obliegen die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben den Vorstand über das Ergebnis der Überprüfungen vor der Generalversammlung zu berichten.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Club bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.

(5) Die Bestimmungen des § 13 Punkt (13) gelten sinngemäß.

 

§17 Schiedsgericht

(1) Alle aus dem Clubverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil aus den Ordentlichen Clubmitgliedern oder aus Delegierten der Clubmitglieder, die juristische Personen sind, innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen einer Sachverhaltsdarstellung oder eines Antrags beim Vorstandsvorsitzenden einen Schiedsrichter namhaft macht. Die zwei namhaft gemachten Schiedsrichter wählen binnen zwei Wochen aus den Clubmitgliedern den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

(3) Das Schiedsgericht muss allen Parteien der Streitigkeit ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Clubintern endgültig.

(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

§18 Dauer und Auflösung des Clubs

(1) Der Club wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

(2) Die freiwillige Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.

(3) Der letzte Clubvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für die amtlichen Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.

(4) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Clubzweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf nicht den Clubmitgliedern zukommen, sondern ist vom abtretenden Clubvorstand für gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke, vorzugsweise im Bereich der Erneuerbaren Energien bzw. Energieeffizienz oder, sofern dies nicht möglich erscheint, zu sonst einem im Sinne des § 34 BAO, gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zweck zu verwenden.

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