Nachrüstung von Ladestationen in bestehenden großvolumigen Wohngebäuden

Nachrüstung von Ladestationen in bestehenden großvolumigen Wohngebäuden | UnbenanntDer zunehmende Trend zur Elektromobilität erfordert die Errichtung von E-Ladeinfrastruktur im Wohnbau, da eine Abdeckung des steigenden Bedarfs allein über öffentlich zugängliche Ladestationen nicht möglich sein wird. Darüber hinaus zeigen Studien übereinstimmend, dass die weitaus überwiegende Mehrzahl der Eigentümer von Elektrofahrzeugen (rund 90%) diese auch zuhause laden bzw. laden wollen.

Während der Einbau von E-Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im großvolumigen Neubau zunehmend zum Standard wird, stellt die Nachrüstung von Ladestationen in bestehenden großvolumigen Wohngebäuden eine Reihe sowohl technischer als auch rechtlicher Herausforderungen dar. Offensichtlich ist, dass für ein flächendeckendes Roll-out im Bestand insbesondere auch wohnrechtliche Fragen zu klären sind.

Ziel dieser Studie war es, aufbauend auf den Ergebnissen der Arbeitsgruppe „E-Mobilität und Auswirkungen auf Gebäudestandards- und Ausrüstung“2 die wohnrechtliche Umsetzung für die Errichtung von Ladestationen in bestehenden großvolumigen Wohngebäuden im Rahmen der geltenden Rechtsordnung im Detail zu untersuchen und ggfs. Vorschläge für gesetzliche Präzisierungen auszuarbeiten. Darüber hinaus sollten auch technische und energiewirtschaftliche Aspekte in Verbindung mit ElWOG, Tarif 2.0 und EEffG beleuchtet werden.

Der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) stellt im Urteil Ob 173/19f vom 18.12.2019 klar, dass die Installation eines einphasigen 16A Ladepunkts (3,7 kW) für E-Autos in einem Mehrparteienwohnhaus eine „privilegierte Änderung“ im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist. Details unter: www.emcaustria.at/ogh-urteil-37-kw-ladepunkt

Nachrüstung von Ladestationen in bestehenden großvolumigen Wohngebäuden | images Endbericht zur Nachrüstung von Ladestationen im großvolumigen Wohngebäuden [PDF, 1,41MB]


Das Wichtigste zum neuen Right-to-Plug für E-Ladestationen

Am 17.11.2021 wurde das Right-to-Plug, also das Anrecht auf eine private E-Ladestation am eigenen Stellplatz, im Ministerrat beschlossen. Damit wurde ein schon lange geforderter Meilenstein für die Nachrüstung von E-Ladestationen im Bestandswohnbau umgesetzt.

Für den Hochlauf der E-Mobilität ist das unkomplizierte Laden am Wohn- oder Arbeitsort eine notwendige Voraussetzung. Bis dato gab es aber insbesondere bei der Nachrüstung von Ladestationen im Wohnungseigentum noch große Hürden, da für Einzelladestationen eine aktive, 100%ige Zustimmung von jedem:r Wohnungseigentümer:in notwendig war. Freilich gab es auch die Möglichkeit, die Zustimmungen durch gerichtliche Entscheidungen ersetzen zu lassen, doch ist die Anrufung des Gerichts und das damit verbundene Hineinziehen aller anderen Wohnungseigentümer:innen in ein gerichtliches Verfahren ein heikler Schritt. Um die Errichtung von Einzeladestationen – sowie auch die Installation von mehreren Einzelladestationen in einer E-Mobilitätsgemeinschaft – in Wohnhausanlagen zu erleichtern, führt die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG-Novelle 2022) mit der sogenannte „Zustimmungsfiktion“ ein neues Instrument ein. Gemäß dieser Zustimmungsfiktion gilt eine Zustimmung als erteilt, wenn

  • alle anderen Wohnungseigentümer:innen über die geplante Änderung ordnungsgemäß schriftlich verständigt wurden und
  • niemand binnen zwei Monate dagegen schriftlich widerspricht.

Es wurde somit ein Paradigmenwechsel von einer aktiven Zustimmung in eine aktive (schriftliche) Ablehnung vollzogen. Das bei der Nachrüstung von Ladestationen gemäß der WEG-Novelle 2022 beachtet werden muss, veranschaulichen nachfolgende Beispiele unter www.austriatech.at.

Nachrüstung von Ladestationen in bestehenden großvolumigen Wohngebäuden | images Right-to-Plug_Novelle_Infosheet [PDF, 103 KB]

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