Wird das Aufladen des E-Autos zu Hause ab Jänner 2027 teuer?

Mit 1.1.2027 werden die Netzentgelte von einem „strommengenbasierten Preismodell“ auf ein stärker „leistungsorientiertes Preismodell“ umgestellt. Verbraucher mit hoher Leistung zahlen dadurch in Zukunft mehr, durchschnittliche Haushalte weniger Netzentgelte. Der ORF hat im folgenden Artikel darüber berichtet „Tarifreform soll Stromnetzkosten für drei von vier Haushalten senken – help.ORF.at“. 

Heißt das jetzt, dass die Netzentgelte für die meisten Haushalte günstiger werden, aber für E-Auto Fahrer wird das Aufladen zu Hause teurer? Ja und nein. Es kommt in Zukunft sehr stark darauf an, wann und mit welcher Leistung man auflädt.

Es gibt in dem Vorschlag für die neue Regelung der Netzentgelte (die noch nicht beschlossen wurde) mehrere Möglichkeiten weiterhin günstig zu Hause aufzuladen – ohne stark erhöhte Netzgebühren (es kann sogar günstiger werden):

  • Aufladen während der Nieder-Arbeitspreis Zeiten (von April bis September zwischen 10h und 16h, von Oktober bis März zwischen 22 Uhr und 4h) – siehe SNAP und WiNAP weiter unten,
  • langsam aufladen, mit deutlich weniger als 11 kW,
  • eine „flexible Entnahme“ Vereinbarung abschließen, die es dem Netzbetreiber erlaubt, in zwei 4h Fenstern pro Tag die Spitzenleistung einzuschränken (man lädt dann das E-Auto außerhalb dieser Fenster auf)
  • und es lohnt sich natürlich, wie schon jetzt, auch ab Jänner 2027, einen dynamischen Stromtarif zu verwenden und in den Stunden des Tages aufzuladen, in denen die Energie günstig ist.
  • Empfehlenswert ist auch die Umstellung auf eine Monatsrechnung, um die Netzkosten zeitnah zu kontrollieren, reagieren zu können und „Überraschungen am Jahresende“ zu vermeiden.

Die neue Verordnung

Derzeit liegt die „Die Grundsatzverordnung als Basis für eine neue Netzentgeltstruktur im Strombereich“ noch etwa 2 Wochen zur Kommentierung auf. Der EMC hat bereits eine Stellungnahme „EMC begrüßt Verbesserungen der neuen Netzentgelt-Verordnung – sieht aber großen Nachbesserungsbedarf bei bidirektionalem Laden (V2G)“ abgegeben.

Am Dienstag, dem 14. Juli 2026 fand die Fachveranstaltung „Die Grundsatzverordnung als Basis für eine neue Netzentgeltstruktur im Strombereich“ der E-Control statt. Auch wenn die detaillierte Preisgestaltung noch offen ist, wurden von der E-Control bereits Modellrechnungen zu den Netzentgelten für unterschiedliche Musterkunden-Profile vorgestellt. 

Was wissen wir über die die neue Tarifstruktur?

Die Modellrechnungen stellen die Zielstruktur, die in 3 Jahren erreicht sein soll, dar. Ziel ist es, die Netzgebühren (in 3 Jahren) zur einen Hälfte nach bereitgestellter Leistung und zur anderen Hälfte nach bezogener Strommenge zu verrechnen.

In der ersten Stufe ab Jänner 2027 soll der Leistungsanteil von dzt. 20% auf 30% erhöht und der Arbeitsanteil von dzt. 80% auf 70% gesenkt werden.

Anbei Details aus der Präsentation „Auswirkungen auf die Kund:innen“ für das „End-Szenario“.

Leistungspreis („Grundgebühr“):

Die dem Leistungspreis zugrunde gelegte Leistung wird durch den Smartmeter gemessen. Sie ist die höchste Leistung, die in einer Viertel-Stunde des Abrechnungsmonats gemessen wurde.  Mit dem Wechsel wird die vertraglich vereinbarte Leistung (bisher 4 kW, 7 kW oder 10 kW) für alle bestehenden Anlagen mit 10 kW Anschlussleistung angenommen und damit angehoben.

  • Derzeit gilt für Haushalt und kleines Gewerbe:
    • Leistungspreis: 54,- pro Jahr, etwa 4,50 pro Monat,
    • Messentgelt: 28,80 pro Jahr, etwa 2,40 pro Monat

Die „Grundgebühr“ war bisher immer gleich, egal welche Leistung bezogen wurde.

  • Künftig (in der 50:50 Ausprägung in 3 Jahren):
    • Leistungspreis: 33,82 pro kW/Jahr, etwa 2,82 pro kW/Monat (bis 10 kW)
      67,64 pro kW/Jahr, etwa 5,64 pro kW/Monat
                                                                                                    (für den Anteil über 10 kW)

Es werden mindestens 2 kW Spitzenleistung verrechnet, also 67,64 pro Jahr bzw. etwa 5,64 pro Monat.

Arbeitspreis („Netzgebühr (je kWh)“):

  • Derzeit für Haushalt und Gewerbe:
    • Arbeitspreis: 7,36 ct/kWh (in der Modellrechnung)
  • Künftig (in 3 Jahren):
    • Arbeitspreis: 4,53 ct/kWh

Der Arbeitspreis wird demnach im Endszenario um etwa ein 1/3 reduziert. Derzeit variiert der Arbeitspreis allerdings je Bundesland.

Interpretation am Beispiel:

Bezieht also ein Kunde z.B. eine ¼-Stunden Maximalleistung von 5 kW, wird er künftig statt 4,50 + 2,40 = 6,90 einen Betrag von 5 x 2,82 = 14,10 „Grundgebühr“ pro Monat bezahlen. Allerdings sinken die Netz-Kosten für den bezogenen Strom (kWh). Im Schnitt soll sich so ein Haushalt etwa 10% Netzkosten ersparen.

Das heißt auch, dass ein PV-Betreiber, der im Sommer keinen Netzstrom bezieht, künftig anstelle von 6,90 Leistungspreis und Messentgelt nur mehr 5,64 pro Monat „Grundgebühr“ bezahlen wird.

In den Leistungspreis fließen insbesondere Geräte ein, die zumindest eine volle Viertelstunde eine „hohe Leistung“ beziehen, wie z.B.:

  • eine Wärmepumpe (1 – 2 kW),
  • ein E-Auto, das mit 11 kW lädt,
  • Laden des Haus-Akkus über das Netz (z.B. 3 kW),
  • ein elektrischer Heizlüfter (2 kW),
  • eine Sauna (3,5 – 9 kW)

Welche Möglichkeiten gibt es, um Netzgebühren zu sparen:

SNAP und WiNAP:

Zusätzlich zum 

  • „Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP)“ für den Zeitraum von 1. April bis 30. September, jeweils von 10 bis 16 Uhr, wird es einen 
  • „Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP)“ für den Zeitraum von 1. Oktober bis 31. März jeweils von 22 Uhr bis 4 Uhr 

geben.

Netznutzungsentgelt für flexible Entnahme

In der Netzebene 7, wo Haushalte und Gewerbe sind, kann man in Zukunft einen Vertrag für „flexible Entnahme“ abschließen.  Damit stimmt man zu, die bezogene Leistung an zwei 4h Fenstern pro Tag einschränken zu lassen. Die frei wählbare „garantierte Leistung“ steht dann immer zur Verfügung. Für den flexiblen Anteil der vereinbarten Leistung bekommt man 75% Rabatt auf den jeweiligen Leistungspreis. Es gibt noch sehr wenige Details zu dieser Flexibilitätsvereinbarung, deshalb bringen wir Zitate unterschiedlicher Quellen, sowie Schlussfolgerungen daraus.

In der E-Control Konferenz wurde präsentiert:

  • „Netzbenutzer bestimmt selbst die Aufteilung zwischen garantiert / flexibler Leistung“,
  • „Für flexible Leistung nur 25% des regulären Leistungspreises“
  • „Aktuell NE 5-7 … vorgesehen Zeiträume … zweimal 4 Stunden“

 

Der ORF scheibt:

Für flexible Leistung, die der Netzbetreiber an bis zu acht Stunden pro Tag einschränken kann, reduziert sich der Leistungspreis auf 25 Prozent. Für diese flexible Netznutzung gibt es zwei Möglichkeiten, entweder der Kunde lässt sich vom Netzbetreiber regeln oder der Kunde sorgt in den entsprechenden Zeitfenstern selbst dafür, dass die bezogene Leistung nicht die garantierte Leistung übersteigt.

Als EMC fordern wir, Netzdienliche Überschreitung der Viertelstundenleistungswerte:

Wie schlagen deshalb vor, den “höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswert” lediglich in Phasen “normaler Netzauslastung” für die Verrechnung zu Grunde zu legen. Um die systemdienliche Netznutzung zu fördern, soll in Phasen “eines Stromüberangebots” die doppelte Bezugsleistung und in Phasen “von Strommangel” die doppelte Einspeise-Leistung bei gleichem Leistungspreis zulässig sein.

Es ist auch nicht klar, wie die „flexible Entnahme“ gestaltet sein wird. So sagt die Modellrechnung, dass ein Haushalt mit 

  • „E-Mobilität ohne Verhaltensanpassung 21% mehr Netzgebühren zahlen wird aber
  • „E-Mobilität (flexible Entnahme) 8,5% weniger Netzgebühren zahlen wird

Diese Berechnungen basieren auf den folgenden Annahmen: Haushalt mit E-Auto und insgesamt 7.000 kWh Jahresverbrauch, die Monatsspitzenleistung in jedem Monat des Jahres erreicht 11 kW. Im zweiten Beispiel wurde ein Vertrag für „flexible Entnahme“ mit 5 kW garantierter Leistung abgeschlossen. Die ersten 5 kW der 11 kW Spitzenleistung werden dabei zum „Normalpreis“ verrechnet, die Leistung darüber mit 75% Rabatt – und es wird außerhalb der zwei 4h Fenster pro Tag aufgeladen.

Abschließende Schlussfolgerungen und Empfehlungen:

Wissen über die bezogene Maximalleistung:

Wer eine PV-Anlage hat, kennt normalerweise seine Bezugsleistung recht gut. Wer keine hat, sollte sich öfter ein Bild im Smartmeter-Portal machen, um keine Überraschungen zu erleben.

Der parallele Betrieb von „Großverbrauchern“ sollte ab Jänner 2027 vermieden werden, damit keine hohen Viertelstunden-Spitzenleistungen gemessen werden.

Umstellen auf Monatsrechnung:

Um die Zeit der Rückkopplung über seinen „Maximal-Verbrauch“ kurz zu halten empfiehlt sich die Umstellung auf eine Monatsrechnung. Damit können „Überraschungen am Jahresende“ vermieden werden.

Netzdienliches Laden, Einsatz von Energie-Management-Systemen:

Um den Einfluss des E-Auto Aufladens auf die Netzgebühren gering zu halten, empfiehlt sich:

  • Mit weniger Leistung zu laden, um Bezugsspitzen zu dämpfen.
  • Die Phasen der „flexible Entnahme“ zu nutzen, sei es durch
    • zeitgesteuertes Laden oder
    • mit Geräten, die bereits die Zeiten für die „flexible Entnahme“ kennen.
  • Der Einsatz von Home Energie Management Systemen (HEMS) erlaubt es, die Ladeleistung zu drosseln, sobald der Netzbezug über einen davor eingestellten Wert steigt.
    • Oft bieten Geräte, die das PV-Überschuss Laden ermöglichen, bereits diese Funktionalität.

Wir bleiben weiter am Ball und werden die Verordnungen weiter im Interesse der EMC-Mitglieder analysieren und kommentieren. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen am Laufenden.

03-Karin-Emberger-FachVA-GrundsatzVO-14072026

  1. Genau genommen ist es die Durchschnittsleistung der Viertelstunde mit der höchsten Strommenge
  2. Nachdem die Übersicht über die Stromkosten jetzt wichtiger wird, sollte die Monatsrechnung, wie bei SNAP, über ein Kundenportal einfach aktivierbar sein oder gleich als Default gewählt werden.
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