Laden und Parken in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Linz

Aufgrund einer Entscheidung des VwGH müssen nun auch Besitzerinnen und Besitzer von Elektroautos für das Laden in der Kurzparkzone in Linz bezahlen

Es ist erfreulich zu sehen, dass auch in Linz die Zahl der Elektroautos immer weiter zunimmt. Wurden die Besitzer von Elektroautos vor einigen Jahren von Städten und Kommunen noch durch weitere Zuckerl unterstützt, indem man sie zum Beispiel in Kurzparkzonen gratis parken ließ, werden diese Unterstützungen verständlicher Weise immer weiter zurückgefahren.

So wurde etwa schon am 1. September 2019 das seit August 2018 gültige „Gratisparken für Elektroautos“ in Linz wieder gestrichen.

Laden und Parken in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Linz | Halten und Parken verbotenMit der Stadt Linz gab es folglich aber ein Agreement, dass Elektroautos WÄHREND DES LADENS in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone weiterhin gratis parken durften. Hier hatte der EMC federführend gemeinsam mit der Linz AG einige Termine mit der Stadt Linz und der G4S (die die Kurzparkzonen überwachen), um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend zu schulen, ein nicht ladendes Elektroauto leicht erkennen zu können. 

Ein innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone an einer mit einem Halte- und Parkverbotsschild inklusive Zusatztafel gemäß (§54 m) StVO gekennzeichneten Ladesäule parkender Fahrzeugbesitzer hatte also nichts zu befürchten, wenn auch wirklich GELADEN wurde.

Im Dezember 2020 entschied dann der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als Höchstgericht auch explizit für Linz, dass die gebührenpflichtige Kurzparkzone eben nicht durch weiterführende Verkehrsmaßnahmen bzw. Verkehrseinschränkungen, allen voran Halte- und Parkverbote, unterbrochen wird (VwGH 17.12.2020, 2020/16/0009)

Rechtssatz

Der Verordnungsgeber knüpft für die Parkgebührenpflicht an das Sachverhaltselement eines als Kurzparkzone bezeichneten Gebietes an, ohne auf die konkreten straßenverkehrsrechtlichen Rechtsfolgen in Bezug auf bestimmte Stellen dieses Gebietes abzustellen. Die Abgabepflicht kann somit auch für Bereiche von Halte- und Parkverbotszonen in Kurzparkzonen bestehen (vgl. VwGH 26.2.2003, 2002/17/0350; und VwGH 24.1.2000, 97/17/0331, mwN). Somit ist der Begriff der „Kurzparkzone“ in § 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz nicht dahingehend (räumlich) eingeschränkt zu verstehen, dass innerhalb des als Kurzparkzone verordneten Gebietes nur jene Verkehrsflächen umfasst wären, für welche das (grundsätzlich erlaubte) Parken zeitlich eingeschränkt wird.

Wie uns die Leiterin der Parkraumbewirtschaftung mitteilte, werden aufgrund dieser Rechtsprechung alle Fahrzeuge, die in diesen Bereichen (Halte- und Parkverbot ausgenommen Baufahrzeuge oder Ladevorgang von E-Autos oder Veranstaltungen etc.) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkgebühr parken, abgestraft.

Allerdings wurde dies aber bis Ende 2021 offensichtlich noch relativ human abgehandelt und wir haben eigentlich von niemandem gehört, der eine entsprechende Strafe zahlen musste.

Wie uns allerdings ein Kontakt bei G4S mitteilte, hat sich dies ab 1. Jänner 2022 geändert. Die Kontrollorgane haben nun den Auftrag bekommen, ab sofort die Rechtssprechung exakt umzusetzen, was uns auch bei Nachfragen bei patrouillierenden Kontrollorganen bestätigt wurde.

Liegt daher eine Ladestation bzw. das zugehörige Halte- und Parkverbot innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ist die Gebührenpflicht entsprechend zu beachten!

An dieser Stelle sei auch nochmals explizit darauf hingewiesen, dass es nun theoretisch sein kann, dass man gleich ZWEIMAL gestraft wird, wenn man in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkgebühr zu entrichten sein Elektroauto an einer mit einem Halte- und Parkverbotsschild inklusive Zusatztafel gemäß (§54 m) StVO gekennzeichneten Ladesäule parkt, ohne es zu laden. Einmal aufgrund der StVO (Halte- und Parkverbot) und einmal wegen der nicht bezahlten Parkgebühr.

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