Firmen-E-Auto zu Hause laden: So bleibt der Kostenersatz 2026 steuerfrei

Aktualisiert im August 2026. Die wichtigsten Neuerungen: Der amtliche Strompreis-Satz für 2026 beträgt 32,806 Cent/kWh, die frühere 30-Euro-Pauschale ist mit 31.12.2025 ausgelaufen – und ab 2027 ist ein Sachbezug für privat genutzte E-Dienstwagen geplant.

Wer sein Firmen-E-Auto zu Hause an der eigenen Wallbox lädt, kann sich die Stromkosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzen lassen. Die Sachbezugswerteverordnung (§ 4c) macht das seit 2023 möglich – allerdings mit klaren Spielregeln, die sich zuletzt geändert haben. Hier ist der aktuelle Stand für 2026.

Der amtliche Strompreis-Satz: 32,806 Cent/kWh für 2026

Der Arbeitgeber darf pro nachweislich für das Firmenauto geladener Kilowattstunde den vom Finanzministerium festgelegten Strompreis steuerfrei ersetzen. Das BMF verlautbart den Satz jedes Jahr bis 30. November für das Folgejahr – Basis ist der von der E-Control ermittelte durchschnittliche Haushaltsstrompreis:

Kalenderjahr Steuerfreier Satz Rechtsgrundlage
2024 33,182 Cent/kWh BMF-Erlass vom 25.10.2023
2025 35,889 Cent/kWh BMF-Erlass vom 25.10.2024
2026 32,806 Cent/kWh BMF-Erlass vom 24.10.2025

2026 ist der Satz damit erstmals seit Einführung gesunken – wer intern noch mit den 35,889 Cent von 2025 abrechnet, sollte die Lohnverrechnung anpassen.

Voraussetzung: Die Lademenge muss dem Firmenauto zugeordnet sein

Steuerfrei ist der Kostenersatz nur, wenn die geladene Strommenge nachweislich dem arbeitgebereigenen Fahrzeug zugeordnet wird. Anerkannt sind laut Lohnsteuerrichtlinien u. a.:

  • Aufzeichnung durch die Wallbox mit Zuordnung per RFID-Karte oder App
  • automatische Fahrzeug-Erkennung per Plug & Charge (ISO 15118)
  • seit 2024 auch die Aufzeichnung durch das Fahrzeug selbst (In-Car-Messung/App), solange die Zuordnung sichergestellt ist
⚠️ Wichtige Änderung seit 1.1.2026: Die 30-Euro-Pauschale ist Geschichte.
Bis Ende 2025 durfte der Arbeitgeber pauschal bis zu 30 Euro pro Monat steuerfrei ersetzen, wenn die Ladeeinrichtung die Lademenge nicht zuordnen konnte. Diese Übergangsregelung war ausdrücklich bis 31.12.2025 befristet und ist ersatzlos ausgelaufen. Ohne kWh-genaue Zuordnung gibt es seit Jänner 2026 keinen steuerfreien Ersatz mehr – eine smarte Wallbox oder Plug & Charge zahlt sich jetzt doppelt aus.

An öffentlichen Ladestationen bleibt es einfach: Gegen Beleg ersetzt der Arbeitgeber die tatsächlichen Ladekosten in voller Höhe steuerfrei – zum Beispiel bei Ladevorgängen mit der EMC-Ladekarte.

Wallbox-Zuschuss: 2.000 Euro steuerfrei – unverändert

Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Anschaffung der Heim-Ladestation (oder schafft er sie für den Arbeitnehmer an), sind bis zu 2.000 Euro steuerfrei; nur der übersteigende Teil ist als Sachbezug zu versteuern. Voraussetzung: Es wird gleichzeitig ein Firmen-Kfz überlassen, und die Rechnung lautet auf den Arbeitnehmer. Auch übernommene Wallbox-Leasingraten sind steuerfrei, sofern die Anschaffungskosten unter der 2.000-Euro-Grenze liegen. Diese Regel gilt 2026 unverändert.

Sachbezug beim E-Firmenwagen: 2026 noch 0 Euro – ab 2027 kommt die Änderung

Für rein elektrische Firmenautos (0 g CO₂/km) fällt bei Privatnutzung weiterhin kein Sachbezug an – das gilt für das ganze Jahr 2026.

Geplant ab 2027 (politische Einigung im Zuge des Doppelbudgets 2027/28, Gesetzwerdung noch ausständig): ein Sachbezug von 0,375 % der Anschaffungskosten pro Monat (Bemessungsgrundlage max. 48.000 Euro, also höchstens 180 Euro/Monat), ab 2028 dann 0,625 % (max. 300 Euro/Monat). Rein betrieblich genutzte Fahrzeuge sollen ausgenommen bleiben. Sobald die Verordnung kundgemacht ist, aktualisieren wir diesen Artikel.

Randnotiz: Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für E-Autos ist bereits seit 1.4.2025 gefallen; die NoVA-Befreiung besteht weiter.

Checkliste für Arbeitgeber und Fahrer

  • ✓ Lohnverrechnung 2026 auf 32,806 Cent/kWh umstellen
  • ✓ Zuordnungsfähige Ladelösung sicherstellen (RFID/App/Plug & Charge) – ohne sie ist seit 2026 kein steuerfreier Heimlade-Ersatz mehr möglich
  • ✓ Wallbox-Zuschuss bis 2.000 Euro nutzen
  • ✓ Belege für öffentliches Laden sammeln (voller Ersatz steuerfrei)
  • ✓ Fuhrpark-Planung 2027: geplanten Sachbezug (max. 180 €/Monat) einkalkulieren

Quellen: Sachbezugswerteverordnung § 4c und § 8 (RIS), BMF-Erlässe zum Strompreis (Findok, zuletzt 24.10.2025, GZ 2025-0.856.956), WKO-Lohnverrechnungs-Infos, Berichte zur Budget-Einigung vom Juni 2026. Stand: 6. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr – im Zweifel Steuerberatung einholen.

Häufige Fragen zum steuerfreien Laden des Firmen-E-Autos

Wie viel Ladestrom darf der Arbeitgeber 2026 steuerfrei ersetzen?

Für das Heimladen des Firmen-E-Autos sind 2026 amtlich 32,806 Cent pro Kilowattstunde steuerfrei (BMF-Erlass vom 24.10.2025) – Voraussetzung ist die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum Firmenfahrzeug. An öffentlichen Ladestationen werden die tatsächlichen Kosten gegen Beleg voll ersetzt.

Gibt es die 30-Euro-Pauschale noch?

Nein. Die Pauschale von bis zu 30 Euro pro Monat für Wallboxen ohne Lademengen-Zuordnung war bis 31.12.2025 befristet und ist ersatzlos ausgelaufen. Seit 1.1.2026 braucht es eine kWh-genaue Zuordnung, sonst ist kein steuerfreier Ersatz möglich.

Wie viel Wallbox-Zuschuss ist steuerfrei?

Bis zu 2.000 Euro: Ersetzt der Arbeitgeber die Anschaffungskosten der Heim-Ladestation ganz oder teilweise, ist nur der über 2.000 Euro hinausgehende Teil steuerpflichtig. Diese Grenze gilt 2026 unverändert.

Bleibt der Sachbezug für E-Firmenwagen bei 0 Euro?

2026 ja: Für rein elektrische Firmenautos fällt bei Privatnutzung kein Sachbezug an. Ab 2027 ist laut Budget-Einigung ein Sachbezug von 0,375 % der Anschaffungskosten pro Monat geplant (max. 180 Euro), ab 2028 0,625 % (max. 300 Euro) – die Gesetzwerdung ist noch ausständig.

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