Die Regierung hat weitere Steuererleichterungen für die Nutzer von elektrischen Dienstfahrzeugen in Österreich umgesetzt: Seit Jänner 2023 ist neben der bisherigen, bereits lohnsteuerfreien Nutzung von E-Autos im Firmeneigentum auch das Aufladen beim Arbeitnehmer zu Hause steuerfrei möglich.
Schon bisher waren sogenannte Nullemissionsfahrzeuge als Firmenwagen steuerlich stark begünstigt, indem der Sachbezug für die private Nutzung entfiel. Es gab allerdings eine Lücke: Wer sein Fahrzeug zu Hause auflädt, der hatte bisher keine Möglichkeit, dies dem Dienstgeber steuerfrei zu verrechnen.
Durch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung ist nun das steuerfreie Aufladen emissionsfreier, arbeitgebereigener Fahrzeuge sichergestellt worden, indem bestehende Lücken geschlossen wurden: Ab 1. Jänner 2023 ist – neben dem schon bisher begünstigten, unentgeltlichen Aufladen emissionsfreier Dienstfahrzeuge am Standort des Arbeitgebers – sowohl für einen Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom als auch für die (teilweise) Kostentragung bzw. Zurverfügungstellung einer Ladestation beim Arbeitnehmer kein Sachbezug anzusetzen. Übersetzt bedeutet dies: Der Dienstgeber kann dem Dienstnehmer zu Hause eine Ladestation einrichten und die Stromkosten übernehmen, ohne dass für die Gewährung dieses Geldwerten Vorteils Lohnsteuer anfällt.
Mit der Maßnahme soll ein Entlastungsvolumen von rund 5 Mio. Euro im Jahr 2023 erreicht werden, das aufgrund des dynamischen Wachstums im Bereich der E-Mobilität bis 2026 auf über 10 Mio. Euro jährlich anwachsen kann. Insgesamt werden dadurch 20.000 bis 40.000 Personen begünstigt. Die Verordnung gilt für alle emissionsfreien Motorfahrzeuge, also etwa auch für E-Bikes, E-Mopeds und E-Motorräder.
Darüber hinaus soll auch das Carsharing gefördert werden. Konkret werden Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung emissionsfreier Fahrzeuge, wie E-Autos, E-Motorräder, E-Bikes oder E-Scooter, ab 2023 bis zu einer Höhe von 200 Euro pro Jahr steuerfrei gestellt. Ebenfalls können Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Netzkarten für den öffentlichen Verkehr, etwa das Klimaticket, als „Job-Ticket“ bzw. „Öffi-Ticket“ steuerfrei zur Verfügung stellen.
1.) Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein E-Fahrzeug für die private Nutzung einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung und übernimmt er die Kosten für das Laden an öffentlichen Ladestationen, etwa durch eine Ladekarte oder durch Kostenerstattung, sind dafür keine Steuern und Abgaben zu bezahlen.
2.) Wird das E-Fahrzeug zu Hause geladen und kann die benötigte Strommenge eindeutig zugeordnet werden, kommt das neu geschaffene kWh-Geld zur Verrechnung, das der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann. Pro kWh wird ein von der E-Control ermittelter durchschnittlicher Strom-Gesamtpreis zugrunde gelegt. Für 2023 gelten 22,247 Cent/kWh.
3.) Ist es nicht möglich, die benötigte Lademenge eindeutig festzustellen, kann in den Jahren 2023 bis einschließlich 2025 ein Pauschalbetrag von bis zu 30 Euro pro Kalendermonat steuer- und abgabenfrei ersetzt werden.
4.) Auch die Errichtung von Ladestationen (Wallbox) zu Hause wird steuerlich begünstigt. Bis zu einem Betrag von Euro 2.000,- kann der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für das E-Firmenfahrzeug sachbezugsbefreit ersetzen.
Hier finden Sie die neue Verordnung im Wortlaut!