Das Bundesministerium hat den Entwurf zur Novelle samt Erläuterungen und wirkungsorientierter Folgeabschätzung erstellt. Stellungnahmen, wie die des ElektroMobilitätsClub, konnten dazu bis 28. Oktober 2020 per E-Mail abgegeben werden.
Hintergrund des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaketes
Die Staats-und Regierungschefs der Europäischen Union verständigten sich beim Europäischen Rat in Brüssel am 23. –24.Oktober 2014 auf die zentralen Ziele, bis 2030 die Treibhausgasemissionen auf Unionsebene gegenüber 1990 um mindestens 40% zu senken, den Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Gesamt-Energieverbrauch der Union auf mindestens 27% zu erhöhen und die Energieeffizienz um mindestens 27% zu steigern. In den Schlussfolgerungen vom 19. und 20.März 2015 verpflichtete sich der Europäische Rat zum Aufbau einer Energieunion, die sich auf fünf Dimensionen erstreckt: Energieversorgungssicherheit; ein vollständig integrierter Energiebinnenmarkt; Energieeffizienz; Verringerung der CO2 Emissionen; Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.
Zur Umsetzung der Energieunion und der europäischen Klima-und Energieziele legte die Europäische Kommission im November 2016 das acht Legislativvorschläge umfassende Maßnahmenpaket „Saubere Energie für alle Europäer“ vor. Mit der Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG als Teil des Maßnahmenpaketes wurde als neues verbindliches Ziel der Union die Erreichung eines Anteils von mindestens 32% an Energie aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 festgelegt. Das Energieeffizienzziel wurde durch die Änderung der Richtlinie 2012/27/EU auf 32,5angehoben. Eingebettet in den europäischen Rechtsrahmen und als Beitrag zur Umsetzung der Unionsziele ist es das Ziel der Österreichischen Bundesregierung, die Stromversorgung bis 2030 auf 100% (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Energieträgern umzustellen und Österreich bis 2040 klimaneutral zu machen.
Ein wesentliches Element zur Zielerreichung ist die Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien. Das Ökostromgesetz2012 bildet seit seinem Inkrafttreten im Juli 2012 die gesetzliche Grundlage für ein bundesweites Fördersystem der Erzeugung von Stromaus erneuerbaren Quellen. Es beruht in seiner Förderstruktur auf den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen vom 1.April 2008 und wurde von der Europäischen Kommission für eine Dauer von zehn Jahren genehmigt. Mit dem Auslaufen der Genehmigung ist eine Anpassung des Fördersystems an die geänderten beihilferechtlichen Vorgaben erforderlich. Diese Vorgaben sind darauf gerichtet, die Marktintegration von erneuerbaren Energien zu maximieren und unnötige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Im Rahmen der Neugestaltung eines dem europäischen Beihilferecht entsprechenden Regelwerks zur Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Stromerzeugung werden mit dem vorliegenden Gesetzespaket wesentliche Regelungsbereiche des „Saubere Energie für alle Europäer“-Paketes, insbesondere die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Teile der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, umgesetzt, und damit einhergehend wichtige Systeminnovationen implementiert.
Eine der zentralen Systeminnovationen ist die Ermöglichung der Gründung von Energiegemeinschaften, die maßgeblich dazu beitragen sollen, dezentralisierte Versorgung zu fördern und Bürger und Bürgerinnen stärker an der Energiewende teilhaben zu lassen. Weiters werden regulatorische Freiräume („Sandboxes“) für Forschungs-und Demonstrationsprojekte zur Erprobung innovativer Ideen im Bereich erneuerbare Energien geschaffen.
Der integrierte österreichische Netzinfrastrukturplan ist darauf gerichtet, die benötigte Energieinfrastruktur zur Erreichung der 2030-Ziele (einschließlich sektor-und technologiespezifischer Maßnahmen) durch eine Zusammenschau der Sektoren bereitzustellen, insbesondere durch Identifikation von Eignungszonen für Erzeugungs-, Speicher-und Konversionsanlagen sowie Leitungen. Nicht zuletzt werden innovative Regelungen zur Einführung einer Netzreserve festgelegt, um den dynamischen energiewirtschaftlichen Veränderungen effizient und kostengerecht zu begegnen. Sowohl in Österreich als auch in den Nachbarländern führt die steigende Volatilität zu größeren Netzbelastungen und folglich auch zeitweise zu erhöhtem Redispatchbedarf. Die neuen Regelungen sollen den gesicherten Weiterbetrieb von für das Engpassmanagement relevanten Kraftwerken, die für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit unerlässlich sind, ermöglichen.
Mit den Novellen des ElWOG2010, des GWG2011, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau alternativer Kraftstoffe, des WKLG sowie des Starkstromwegegesetzes1968 und des Starkstromwege-Grundsatzgesetzes werden die notwendigen legistischen Begleitmaßnahmen zur Integration erneuerbarer Energiequellen indas Energiesystem und zur Implementierung der Systeminnovationen gesetzt. Die Novellen des GWG2011, des EnLG2012 und des E-ControlG dienen zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 (Änderung der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie 2009/73/EG), der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Gas-SoS-VO) und der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (Strom-SoS-VO).
EAG – Stellungnahme – EMC Austria [PDF, 120 KB]
EAG – Paket – Entwurf [PDF, 915 KB]