Vorarlberg – Förderungsrichtlinien 2021/2022 – eLadeinfrastruktur für bestehende Mehrwohnungshäuser

Zielsetzung/ Allgemeines
Dieses Förderprogramm ist eine Maßnahme im Rahmen des Programms „Energieautonomie Vorarlberg“ zur Erreichung der Ziele im Bereich Elektromobilität. Ziel des Förderungsprogramms ist die Nachrüstung von Mehrwohnungshäuser mit den Grundvoraussetzungen zum Aufbau einer Ladeinfrastruktur für E-PKW und E-Zweiräder. Auf Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen verlorenen Zuschusses.

Förderungswerbende / Begriffsbestimmungen
Natürliche und juristische Personen, die Eigentümer von Mehrwohnungshäusern sind sowie Eigentümergemeinschaften (Mischnutzung mit Gewerbe ist zulässig).

  • Mehrwohnungshäuser: Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen (Hauptwohnsitze)
  • Stellplatz: Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen
  • Ladeplatz: Allgemein genutzte Stellflächen, die ausschließlich für den Ladevorgang von Elektrofahrzeugen bestimmt sind und von einem offenen Benutzer/innenkreis genutzt werden

Förderbare Maßnahmen
Gefördert werden nachstehende Maßnahmen für die bis spätestens zum 31.12.2022ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft/Eigentümer vorliegt.
Bei der Errichtung von Stell-und Ladeplätzen für E-PKW sind folgende Kosten förderbar:

  • Verstärkung der Hausanschlussleitung bis inkl. Hausanschlusskasten(Erdkabelleitung, Grabungsarbeiten, Hausanschlusskasten).
  • bauliche Maßnahmenim Gebäude(z.B. Grabungsarbeiten,Mauerdurchbrüche, etc.)
  • Elektrikerarbeitenim Gebäude(z.B. Hauptsicherungs-bzw. Hausanschlusskasten, Steigleitungen, Verteilerschrank mit IT und Regelungseinheit, Leerverrohrungen bzw. Kabeltrassen zu den Stell-bzw. Ladeplätzen)
  • Planungsarbeiten im Ausmaß von bis zu 10% der förderungsfähigen Kosten

Bei der Errichtung von Stell-undLadeplätzen für E-Mopeds, E-Roller und E-Bikes bzw. Pedelecssind folgende Kosten förderbar:

  • Leerverrohrungen bzw. Verlegung von Kabeltrasseninkl. allfällig erforderlicher Baumaßnahmen (z.B. Mauerdurchbrüche) und Elektrikerarbeiten im Verteilerschrank

Nicht gefördert werden:

  • Stellplätze für Zweitwohnsitze/Ferienwohnungen
  • Abgaben, Gebühren
  • Netzbereitstellungsentgelt
  • Wallboxoder Ladesäule
  • Kosten für stromproduzierendeAnlagen

Allgemeine Fördervoraussetzungen
Diebetreffenden Mehrwohnungshäuser müssen 2016 oder früher errichtet worden sein. Förderbar sind ausschließlich Gebäude mit mindestens 3 Hauptwohnsitzen. Zweitwohnsitze sind nicht förderbar. Die Förderung von im Contracting errichteter Ladeinfrastruktur ist zulässig. Für die Auszahlung derFörderung müssen Zahlungen an das Leasing-/Contracting-Unternehmen in Höhe der Förderung nachgewiesen werden. Aus der geförderten Ladeinfrastruktur für E-PKW darf im Endausbau ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern bzw. Ökostromgemäß E-Control bzw. Stromkennzeichnung als Antriebsenergie für das Elektrofahrzeug abgegeben werden. Der Förderungswerber stimmt zu, dass die im Zuge der Planung und Errichtung gemachten Erfahrungen im Rahmen eines begleitenden Forschungsprojekts offengelegt, analysiert und in anonymisierter Form veröffentlicht werden (Projektbegleitung). Die dazu erforderlichen Informationen werden seitens des Förderwerbers zur Verfügung gestellt. Ziel der Projektbegleitung ist, die Hürden beim Bau von Ladestellen in Wohnanlagen zu analysieren und Lösungsvorschläge auszuarbeiten.

Technische Fördervoraussetzungen
Die Möglichkeit für ein gesteuertes Laden (Leistungshöhe und Zeit) auch durch den Verteilernetzbetreiber muss bei allen PKW-Ladestellenbzw. Stellplätzenvorhanden bzw. nachrüstbar sein. Dies beinhaltet konkret die Verlegung einer CAT 7-Steuerleitung und/oder Powerline Kommunikation von der Zählerverteilung bis zu einer regelbaren Ladestellebzw. Stellplatz, sowie eine Unterbringungsmöglichkeit für ein Steuergerät im Zählerschrank bzw. eine Nachrüstbarkeit zu einer solchen Ausstattung. Bei der Errichtung von PKW-Ladestellenbzw. Stellplätzen ist der Netzzutritt mit dem jeweiligen Netzbetreiber abzustimmen, ein gültiger Netzzugangsvertrag ist beizulegen (Nachweis).

Förderart / Förderausmaß
Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses. Die Förderung von Maßnahmen für E-PKW beträgt:

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Die Förderung ist mit 50% der förderfähigen Kosten und maximal € 10.000,-pro Mehrwohnungshaus begrenzt.

Die Förderung von Maßnahmen für Pedelecs und E-Bikes beträgt:

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Antragsstellung
Der Förderungsantrag ist nach Projektumsetzung (Datum der Schlussrechnung) spätestens 1 Jahr nach Beschluss der Eigentümergemeinschaft/Eigentümer mittels Antragsformular „Förderungsantrag E-Ladeinfrastruktur für bestehende Mehrwohnungshäuser“ beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten, einzureichen.

Förderzusage / Auszahlung der Förderung
Die Zusage der Förderung erfolgtschriftlich und kann Bedingungen undAuflagen enthalten. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der Rechnungen sowie der zugehörigen Zahlungsbelege.

Rückerstattung der Förderung / Förderungsmissbrauch
Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn

  1. die Förderung zu Unrecht oder aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderwerbers/der Förderwerberin gewährt wurde,
  2. die Förderung widmungswidrig verwendet wird,
  3. die geförderte Anlage nicht mindestens 10 Jahre ab Auszahlung des Kostenzuschusses widmungsgemäß verwendet wird.

Das Amt der Landesregierung ist berechtigt, dies an Ort und Stelle zu überprüfen bzw. durch eine von ihr beauftragte Institution überprüfen zu lassen.

Geldzuwendungen, die gemäß Absatz (1) zurückzuzahlen sind, sind vom Tage der Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I § 1 Absatz 2 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig zu verzinsen.

Der Förderwerber/die Förderwerberin der/die eine ihm/ihr gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt worden ist, macht sich gemäß § 153 b des Strafgesetzbuches strafbar. Das Amt der Landesregierung ist gemäß § 84 der Strafprozessordnung zur Anzeige der in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die Staatsanwaltschaft oder eine Sicherheitsbehörde verpflichtet.

Kontrolle / EU-Wettbewerbsrecht
Mit Annahme der Förderung stimmt der Förderwerber/die Förderwerberin zu, dass die geförderte Anlage zu ortsüblichen Zeiten von der Förderstelle besichtigt werden darf, die dazu erforderlichen Räume und Gebäudeteile betreten werden dürfen und der Förderwerber/die Förderwerberin sämtliche erforderliche Auskünfte erteilt bzw. Einblick in die entsprechenden Bücher und Belege gewährt.

Diese Richtliniestützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24.12.2013 (De-minimis-Verordnung).

Schlussbestimmungen / Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Richtlinie basiert auf den Bestimmungen der Allgemeinen Förderungsrichtlinie des Landes (AFRL). Sofern in dieser Richtlinie Bestimmungen nicht explizit genannt oder geregelt sind, insbesondere die Bestimmungen zur Datenverwendung und Datenveröffentlichung gemäß § 5 AFRL, gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen der AFRL. http://www.vorarlberg.at/afrl Die Richtlinie tritt per 01.01.2021in Kraft und am 31.12.2022außer Kraft.

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