aws Investitionsprämie 2020

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der aws Investitionsprämie ein neues Förderungsprogramm konzipiert, welches ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen schafft und damit einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung von Betriebstätten, die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätze und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich leistet.

Anhang 1 Punkt 21 Förderungsfähige Elektro-Fahrzeuge (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) aller Fahrzeugkategorien Förderungsfähige Elektro-Fahrräder, Fahrräder und Transportfahrräder Förderungsfähige E-Ladeinfrastruktur.

Mit 14% förderungsfähig ist:

  • Die Anschaffung (und allfällige Umrüstung) von Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) aller Fahrzeugkategorien (einspurige und mehrspurige Fahrzeuge) sowie E-Sonderfahrzeuge. Die Fahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht < 2 t sowie die Fahrzeuge der Klasse M1, ausgenommen der für 7 + 1 Personen zugelassenen E-Busse dieser Klasse, sind nur dann förderfähig, wenn deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) 60.000 Euro nicht übersteigt.
  • Die Anschaffung von Elektro-Fahrrädern und Fahrrädern sowie Transportfahrrädern mit einem Ladegewicht > 80 kg mit und ohne Elektroantrieb.
  • Gefördert wird die Errichtung von E-Ladestellen (Standsäule bzw. Wallbox), an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist.

Weitere Voraussetzungen Die Fahrzeuge und Ladestationen müssen ausschließlich mit Strom (bzw. Wasserstoff) aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Bei öffentlich zugänglichen Ladestellen gemäß BGBl. I Nr. 38/2018 muss das Bezahlen für Nutzung und Strombezug ohne Vertrag mit dem Ladestellenbetreiber möglich sein, zudem muss jeder geförderte Ladepunkt einzeln abgesichert sein. Weitere Informationen dazu finden Sie unter: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe

Abrechnungsunterlagen

  • Zulassungsbescheinigungen aller eingereichten Kraftfahrzeuge
  • Bestätigung über den Einsatz von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern (Die zulässigen Möglichkeiten zum Nachweis sind unten beschrieben.)
  • Bestätigung über den Bezug von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern – Für jenen Standort, an dem das Fahrzeug hauptsächlich geladen wird, ist der Nachweis über den Bezug von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern auf eine der folgenden Arten zu erbringen. Wird der Strom aus erneuerbaren Energieträgern zugekauft:
    • Stromliefervertrag mit einem der Energieversorger, die taxativ im jeweils aktuellsten Stromkennzeichnungsbericht der e-control (Tabelle „Stromkennzeichnungen der evaluierten Lieferanten im Vergleich“) als „Grünstromanbieter“ angeführt werden oder
    • Bestätigung des Energieversorgungsunternehmens, oder
    • Geeigneter Nachweis (Rechnung der Anlage, Eigendeklaration) bei Eigenproduktion von Erneuerbaren Energieträgern

 Bescheide für den Bau und Betrieb der E-Ladestelle (sofern erforderlich)

aws Investitionsprämie 2020 | imagesFAQ_Investitionspraemie [PDF, 311 KB]

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