IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungen für eFahrzeuge

IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungen für eFahrzeuge

Die Lufthunderter-Ausnahme trat mit 1.7.2019 in Kraft
Seit 1. Juli 2019 gelten IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungen auf gekennzeichneten Autobahnabschnitten nicht mehr für batterieelektrische Elektroautos und Brennstoffzellenautos.

Ausnahmeschild nötig
Damit die Ausnahme tatsächlich gilt, muss sie mit einem entsprechenden Schild angekündigt werden (siehe Beispielfoto). 200 Schilder wurden von ASFINAG auf den entsprechenden Autobahnabschnitten aufgestellt und per 1.7.2019 enthüllt: jeweils 200 Meter vor Beginn des IG-L Abschnitts (vor der ersten flexiblen Tempoanzeige) und auf allen relevanten Autobahnauffahrten. Die IG-L Ausnahmen wurden auf den folgenden insgesamt 250 km Autobahnabschnitten implementiert: bei Linz (A 1), Salzburg (A 1, A 10), Graz (A 9, A 2), in Tirol (A 12, A 13) und auf kleineren Abschnitten bei Klagenfurt (A 2) und in Vorarlberg (A 14).

Nur mit grünem österreichischem Kennzeichen
Die Ausnahmen gelten nur für batterieelektrische Elektroautos und Brennstoffzellenautos, die mit einem österreichischen grünen Kennzeichen versehen sind. Wenn die Ausnahme zutrifft, ist die IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung unwirksam, es gilt daher die Höchstgeschwindigkeit, die auf dieser Strecke ohne IG-L gültig wäre, auf Autobahnen daher meist 130 km/h.

Basiswissen zu IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft)
Bei Überschreitung oder bevorstehender Überschreitung von Immissions-Grenzwerten werden Tempo-Beschränkungen durch das jeweilige Bundesland verordnet und automatisch von den Anzeigen des Straßenbetreibers ASFINAG angezeigt.

 

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