PV-Dächer – Erhöhung der Tragfähigkeit von bestehenden Dächern für die Installation von netzgeführten Photovoltaikanlagen.
Mit Unterstützung dieses Impulsprogramms sollen bei Bestandsgebäuden die statischen Voraussetzungen geschaffen werden, um Photovoltaikanlagen installieren zu können.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für die Erhöhung bzw. Berechnung der Tragfähigkeit von bestehenden Dächern können vorrangig von
- Unternehmen und sonstigen unternehmerisch tätigen Organisationen (nur statische Berechnung)
- Vereinen und konfessionellen Einrichtungen
- oberösterreichischen Gemeinden sowie
- Privatpersonen
beantragt werden.
Was wird gefördert?
- Statische Berechnung: Untersuchung des bestehenden Tragwerkes sowie die Ausarbeitung von einer statischen Maßnahme zur Erhöhung der Tragfähigkeit für die nachträgliche Installation einer netzgeführten Photovoltaikanlage auf dem Dach.
- Investition für bauliche Maßnahme am Gebäude: Erhöhung der Tragfähigkeit von bestehenden Dächern für die Installation von netzgeführten Photovoltaikanlagen (z.B. statische Verstärkung des Dachstuhls).
Hinweis:
Eine Investitionsförderung zur Erhöhung der Tragfähigkeit von bestehenden Dächern ist nur nach Durchführung einer statischen Berechnung möglich und es kann nur ein Förderungsantrag gestellt werden.
Ausdrücklich von der Förderung ausgeschlossen sind z.B.
- Sanierung vorhandener Dacheindeckungen
- Statische Maßnahmen, die nicht unmittelbar mit der Installation und dem Betrieb einer netzgeführten Photovoltaikanlage zusammenhängen
- Photovoltaikanlage selbst bzw. Maßnahmen, die Teil der Photovoltaikanlage (z.B. Aufständerung) sind oder unabhängig von der Errichtung der netzgeführten Photovoltaikanlage vorgenommen werden.
- Neubauten
Wie wird gefördert?
Statische Berechnung:
- für Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bis zu 50 % der förderrelevanten Kosten maximal 1.500 Euro
- für Vereine, konfessionelle Einrichtungen, oberösterreichische Gemeinden sowie Privatpersonen bis zu 65 % der förderrelevanten Kosten maximal 1.500 Euro
Zuschläge: Für Gemeinden, Vereine, konfessionelle Einrichtungen sowie Privatpersonen erhöht sich der Fördersatz um 10 %, wenn die Sitzgemeinde eine EGEM-Klimabündnis-Gemeinden ist.
Hinweis:
Die statische Berechnung wird unabhängig einer weiteren Investition gefördert.
Investition für bauliche Maßnahme am Gebäude:
Das Ausmaß der Investitionsförderung beträgt einmalig pro Gebäude
- für Vereine, konfessionelle Einrichtungen und oberösterreichische Gemeinden bis zu 65 % der förderrelevanten Kosten, maximal 100.000 Euro
- für Privatpersonen bis zu 65% der förderrelevanten Kosten, maximal 15.000 Euro
Zuschläge: Für Gemeinden, Vereine, konfessionelle Einrichtungen sowie Privatpersonen erhöht sich der Fördersatz um 10 %, wenn die Sitzgemeinde eine EGEM-Klimabündnis-Gemeinden ist.
Hinweise:
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Sind Antragsteller im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die anrechenbaren Kosten ohne Umsatzsteuer zu bemessen.
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Die Förderung für Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen erfolgt auf Grundlage der „De-minimis“-Beihilfen-VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013.
Mehr unter: www.land-oberoesterreich.gv.at
Ladeinfrastruktur für den ländlichen Raum 2021
Ziel dieser Förderaktion ist es, ein flächendeckendes Netz an öffentlich zugänglichen Schnell- und Ultraschnellladern (50-150 kW) in Kombination mit Wechselstromladern, also „Ladeinseln“ zu errichten, um eine geeignete Infrastruktur für künftige E-PKWs mit hohen Ladeleistungen zur Verfügung zu stellen.
Wer wird gefördert?
Oberösterreichische Gemeinden, nach Auswahl durch eine Jury nach Einreichschluss
Was wird gefördert?
Die Errichtung von Schnell- und Ultraschnellladeinseln für E-Fahrzeuge in oberösterreichischen Gemeinden.
Diese Ladeinseln für Elektrofahrzeuge, bzw. der Standort müssen folgende Kriterien erfüllen:
- der Standort muss mittels Standortkonzept begründet sein. Dieses muss zumindest folgende Punkte beinhalten:
- Auflistung der geplanten Infrastruktur (gesamte Leistung der Ladeinsel, Leistung der einzelnen Ladepunkte, Anzahl und Beschreibung der einzelnen Ladepunkte, etc.)
- Abstand zur nächsten bestehenden öffentlichen Ladeinfrastruktur (mit zumindest 50 kW-Leistung)
- Mindestabstand zur nächstgelegenen Bundes-, Schnellstraße oder Autobahn oder Platzierung in einem zentralen Ort mit hoher Verkehrsfrequenz (wie Ausflugsdestination, etc.)
- Aktivitätsmöglichkeiten (Café, Gastronomie, Einkauf, kulturelles Angebot) muss innerhalb einer Gehweite (max. 500m) verfügbar sein.
- Der Standort bzw. die Ladeinsel muss täglich rund um die Uhr barrierefrei zugänglich und benutzbar sein.
- zumindest 2 DC Ladepunkte (1 x CHAdeMO und 1 x CCS) mit mindestens 50 kW-Leistung und ein separater AC Ladepunkt mit mindestens 11 kW
- Die Umrechnung von Zeittarifen in Vergleichstarife auf Bezugsgröße kWh hat unter Annahme von 75 % der zur Verfügung gestellten Nennleistung zu erfolgen.
- Der Preis ist jedenfalls mittels Direktbezahlmethoden anzubieten und nach Möglichkeit auch Marktteilnehmern auf Roamingplattformen anzubieten („offer-to-all“).
- In jedem Fall muss die Ladeinfrastruktur an Roaming-Handelsplätzen (Hubject) für andere Fahrstromanbieter zu marktüblichen Konditionen an E-Mobility-Provider angeboten werden. Ausgrenzende Angebotsgestaltungen sind zu unterlassen (keine Access-Fee).
- Direktbezahlmethoden müssen ad-hoc ohne Daueraufwand funktionieren.
- Es ist wünschenswert, dass die Ladestationen selbst mit einem barrierefreien Zahlungssystem (Hardware – Paymentterminal) ausgestattet sind.
- Die Fläche vor der Ladestation muss exklusiv als Parkplatz für E-Fahrzeuge gekennzeichnet sein. Pro Ladepunkt muss eine exklusive Parkplatzfläche zur Verfügung gestellt werden.
- Für die E-Ladestation muss es einen Betreiber geben und zwischen Betreiber und Gemeinde einen Betriebsführungsvertrag.
- Sollte kein passendes gemeindeeigenes Grundstück vorhanden sein, so ist auch die Nutzung einer Fläche eines Kooperationspartners möglich – in dem Fall ist eine entsprechende Nutzungsvereinbarung abzuschließen.
- Ein Abrechnungssystem muss vorgesehen sein und die Ladestation für eine Abrechnung einer kWh-Komponente im Ladepreis geeignet sein. Das System muss derart gestaltet sein, dass keine Kundinnen oder Kunden ausgeschlossen werden. Es muss ein barrierefreier Zugang entsprechend den gültigen EU-Richtlinien gegeben sein.
- Im Fall der Errichtung eines 50 kW Ladepunkts soll eine netztechnische bzw. elektrotechnische Aufrüstung des Standortes auf zumindest einen 150 kW-Ladepunkt umsetzbar sein.
- Maßnahmen für eine Standort-Attraktivierung (z.B. für Überdachung der Ladeinsel, Bereitstellung von öffentlichem WLAN, etc.), erhöhen die Förderwürdigkeit des Projekts.
- Eine Speicherlösung, gegebenenfalls mit „second use-Batterien“, ist förderfähig und wird bei der Juryreihung als Technologiebonus berücksichtigt.
Wie wird gefördert?
Das Ausmaß der Förderung beträgt maximal 100.000 Euro pro E-Ladeinsel bzw. max. 70 % der anrechenbaren Netto- Investitionskosten (diese umfassen die Kosten der Ladestation, das Kommunikationsmodul, Grabungsarbeiten, Zählpunkterrichtung, Netzkosten, Elektroinstallation, ggf. Verteilerkasten).
Sollte sich im Zuge der Endabrechnung herausstellen, dass die eingereichten Rechnungen das maximale Förderausmaß nicht erreichen, so wird die Förderung entsprechend gekürzt. Eine Kumulierung von verschiedenen Förderungen (z.B. EVU oder Bundesförderung mit Landesförderung) ist bis maximal 100 % der anrechenbaren Investitionskosten zulässig.
Es können neue Standorte errichtet werden aber auch geeignete bestehende Standorte (das Standortkonzept ist auch hier notwendig) einer technischen Aufrüstung unterzogen werden. Die Bundesförderung ist in Anspruch zu nehmen.