Steuerliche Bewertung – Sachbezug

Wir möchten Ihnen Informationen zur Verfügung stellen, die das Bundesministerium für Finanzen in einer aktuellen Anfragebeantwortung bereitgestellt hat. Die Ausführungen betreffen Fragen rund um die Sachbezugsbefreiung beim Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, einschließlich Themen wie E-Ladestationen und Spezialfahrzeuge.

Ersatz von Ladekosten

Gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 der Sachbezugswerteverordnung in der Fassung des Bundesgesetzblattes II 2023/404 entsteht keine geldwerte Einnahme, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen des firmeneigenen Elektrofahrzeugs übernimmt oder erstattet.

öffentlichen Ladestationen

Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn die Kosten für das Aufladen eines firmeneigenen Elektrofahrzeugs an einer öffentlichen Ladestation durch Belege nachgewiesen werden und der Arbeitgeber diese Kosten trägt bzw. dem Arbeitnehmer erstattet. Zur Sicherstellung der Zuordnung der geladenen Menge zum Fahrzeug gibt es verschiedene Möglichkeiten. Einerseits können In-Vehicle-Aufzeichnungen genutzt werden, bei denen das Kraftfahrzeug selbst den Ladeort und die Lademenge festhält. Andererseits können entsprechende Nachweise über eigene Apps oder Aufzeichnungen des Herstellers (sogenannte „charging history“) erbracht werden. Darüber hinaus ist die Voraussetzung erfüllt, wenn der Arbeitnehmer sich beim Aufladen des firmeneigenen Fahrzeugs an der Ladeeinrichtung mittels QR-Code und Smartphone-App, RFID-Chip oder -Karte oder durch automatische Authentifizierung des Fahrzeugs am Ladepunkt mittels „Plug & Charge“ registriert.

nicht öffentlichen Ladestation

Wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen des Fahrzeugs trägt und das Aufladen an einer nicht öffentlichen Ladestation erfolgt, kann ein Sachbezugswert von Null angesetzt werden, vorausgesetzt, dass die Zuordnung der geladenen Menge zum jeweiligen Fahrzeug nachgewiesen wird. Die Höhe des Kostenersatzes basiert auf dem durchschnittlichen Strom-Gesamtpreis (Cent pro Kilowattstunde) der Haushaltspreise, festgelegt von der Energie-Control Austria für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die tatsächlichen Stromkosten erstattet, entsteht ebenfalls kein Sachbezug, solange der Erstattungsbetrag den Kostenersatz nicht übersteigt. Höhere Erstattungsbeträge unterliegen der Steuerpflicht. Wenn der Stromvertrag nicht auf den Arbeitnehmer, sondern auf eine andere Person, zB einen Familienangehörigen, lautet, können die Ladekosten des Arbeitnehmers grundsätzlich ebenfalls erstattet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Ladeeinrichtung nachweislich die Lademenge dem firmeneigenen Elektroauto zuordnen kann.

Ladekosten am Gelände des Dienstgebers

Wenn Mitarbeitern die Möglichkeit geboten wird, das private Elektrofahrzeug (oder Elektroroller) kostenlos am Gelände des Dienstgebers zu laden, wird kein Sachbezug angesetzt. Dies gilt selbstverständlich auch für das Laden von firmeneigenen Elektrofahrzeugen.

E-Ladestationen

Der Dienstgeber kann Mitarbeitern auch die Kosten für die Anschaffung und Einrichtung einer Ladestation für ein firmeneigenes Elektroauto am Wohnsitz bis zu einem Höchstbetrag von € 2.000 abgabenfrei ersetzen. Bei Kosten über € 2.000 entsteht ein Sachbezug. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung erstattet oder eine Ladeeinrichtung für das Firmenfahrzeug des Arbeitnehmers bereitstellt, ist nur der Wert, der € 2.000 übersteigt, als geldwerter Vorteil anzusetzen. Wenn der Arbeitgeber das wirtschaftliche Eigentum an der Ladestation behält oder die Nutzung der Ladestation auf das vom Arbeitgeber bereitgestellte Fahrzeug beschränkt ist, entsteht ebenfalls kein Sachbezug, solange der Wert unter € 2.000 liegt. Das Auf- oder Umrüsten der bisherigen Ladestation fällt ebenfalls unter die Regelung, solange der genannte Betrag insgesamt noch nicht erreicht ist.
Wenn ein Arbeitnehmer, der die Ladestation des Arbeitgebers ohne Entgelt erhalten hat, das Unternehmen verlässt, entsteht kein Sachbezug, wenn bei der Anschaffung der € 2.000 übersteigende Wert als geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer versteuert wurde. Ebenso entfällt die Notwendigkeit eines Sachbezugs, wenn der Arbeitnehmer die Ladestation zum Buchwert zuzüglich Umsatzsteuer kaufen kann, vorausgesetzt, dass bei der Anschaffung der € 2.000 übersteigende Wert als geldwerter Vorteil versteuert wurde.

Beispiel: Eine Dienstgeberin least für ihren Mitarbeiter eine Ladestation zum Aufladen des firmeneigenen Kraftfahrzeuges bei ihm zuhause. Die im Leasingvertrag zugrunde gelegten Anschaffungskosten betragen € 3.000. Der Leasingvertrag wird auf fünf Jahre abgeschlossen und die monatliche Miete beträgt € 60.

Lösung: Die Anschaffungskosten übersteigen den Freibetrag um € 1.000. Von der Leasingrate sind daher monatlich € 20 als Sachbezug anzusetzen (ein Drittel von € 60).

Reduktion des Bruttobezuges im Gegenzug für die Gewährung eines Elektrofahrzeugs

Gewährt der Dienstgeber ein firmeneigenes Elektrofahrzeug und wird arbeitsrechtlich zulässig vereinbart, dass der Bruttobezug des Dienstnehmers um einen frei zu vereinbarenden Betrag befristet oder unbefristet reduziert wird (= Gehaltsumwandlung), ist dies im Rahmen der Privatautonomie möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass der verbleibende Bruttobezug zumindest dem kollektivvertraglichen Mindestlohn oder anderen lohngestaltenden Vorschriften entsprechen muss. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Kostenbeteiligung in Form eines Nettoabzugs zu vereinbaren. In diesem Fall bleibt die sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Beitragsgrundlage unverändert, der Abzug erfolgt vom Nettobetrag. Dies ist insbesondere dann angebracht, wenn die Bezugsreduktion zu einer Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestbezugs führen würde.

Spezialfahrzeuge

Das BMF stellt in diesem Zusammenhang auch klar, dass kein Sachbezugswert angesetzt wird, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die aufgrund ihrer Ausstattung eine private Nutzung praktisch ausschließen, wie beispielsweise ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge oder Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank. Ebenso entfällt ein Sachbezugswert, wenn Berufskraftfahrer das Fahrzeug, das privat nicht genutzt werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen. Bei Fahrzeugen wie TV-Übertragungswagen oder Montagebussen, die als Werkstatt ausgestattet sind, kann davon ausgegangen werden, dass kein Sachbezug anzusetzen ist, wenn aufgrund der Ausstattung eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Die Einstufung als Spezialfahrzeug hängt davon ab, ob fest verbaute Einbauten vorhanden sind, die eine andere private Nutzung nahezu unmöglich machen. Leicht entfernbare Einbauten allein reichen nicht aus, um als Spezialfahrzeug eingestuft zu werden.

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